1. Erkrankt der Prüfling unmittelbar vor oder während der Prüfung, versäumt er die Prüfung oder einen Teil der Prüfung aus Gründen, die er nicht selbst zu vertreten hat, kann er die Prüfung oder die fehlenden Teile der Prüfung nachholen, wenn er unverzüglich entsprechende Nachweise vorlegt.
2. Prüfungsleistungen, die der Prüfling aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, versäumt, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet.
3. Tritt der Prüfling während des Prüfungsverfahrens aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. In diesem Falle muss er die gesamte Prüfung wiederholen.
4. Für von ihm nicht selbst zu vertretende Gründe müssen glaubhafte Nachweise vorgelegt werden, z. B. bei Krankheit ein ärztliches Attest.
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