Externes Abitur
  4. Die Wahl der Prüfungsfächer
 
1. Die möglichen Prüfungsfächer sind in drei Aufgabenfelder aufgeteilt:

Aufgabenfeld I: Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld, z.B.:
Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Hebräisch, Italienisch,
Kunst, Latein, Musik, Niederländisch, Russisch, Spanisch

Aufgabenfeld II: Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld, z.B.:

Erdkunde, Erziehungswissenschaft, Geschichte, Philosophie, Psychologie, Recht, Sozialwissenschaften

Aufgabenfeld III: Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld,
z.B.:

Biologie, Chemie, Ernährungslehre, Informatik, Mathematik, Physik,Technik


außerdem Religionslehre und Sport, die keinem Aufgabenfeld zugeordnet sind. In den unter 4.1 aufgeführten Fächern können Prüfungen abgelegt werden, sofern die personellen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind.

2. Jeder Bewerber/jede Bewerberin wird in acht Fächern geprüft.
Verpflichtend sind folgende Fächer: Deutsch, zwei Fremdsprachen, Geschichte, Mathematik, Biologie oder Chemie oder Physik. Darüber hinaus wird jeder Bewerber/jede Bewerberin in zwei weiteren Fächern seiner/ihrer Wahl geprüft.

3. Aus den acht Fächern wählt der Bewerber/die Bewerberin vier Fächer für die schriftliche Prüfung. Bei diesen vier Fächern müssen die Aufqabenfelder I, II und III, also alle, vertreten sein. Eines der schriftlichen Prüfungsfächer muss eine Fremdsprache sein.

4. Wählt ein Bewerber/eine Bewerberin das Fach Religionslehre als schriftliches Prüfungsfach, so zählt dieses zum Aufgabenfeld II. Das Fach Geschichte muss aber auch dann als schriftliches oder mündliches Prüfungsfach gewählt werden.

5. Zwei der vier schriftlichen Prüfungsfächer sind Leistungsfächer, in denen der
Bewerber/die Bewerberin vertiefte Kenntnisse nachweisen muss.

Eines der Leistungsfächer muss Deutsch oder eine Fremdsprache oder Mathematik oder ein naturwissenschaftliches Fach sein.

In den beiden schriftlichen Prüfungsfächern,
die nicht Leistungsfächer sind, und in den Fächern des zweiten Prüfungsteils muss der Bewerber/die Bewerberin Kenntnisse nachweisen, die den Anforderungen von Grundkursen entsprechen.

6. Für die Fremdsprache als schriftliches Prüfungsfach gelten die Richtlinien und Lehrpläne für weitergeführte Fremdsprachen. Für die Fremdsprache als mündliches Prüfungsfach des zweiten Teils gelten die Richtlinien und Lehrpläne für neu einsetzende Fremdsprachen, also ein geringeres Anforderungsniveau.

7. Sport kann nur als Leistungsfach gewählt werden. Die Wahl der Sportarten erfolgt im Rahmen der sachlichen und personellen Voraussetzungen der Schule, an der die Prüfung durchgeführt wird.

8. Die Fächer Ernährungslehre und Chemie dürfen nicht zusammen als Leistungsfächer gewählt werden.
 
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