1. Für die Zulassung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Bewerber/die Bewerberin muss gem. § 4 Abs. 3 PO-Externe-A in dem
Kalenderhalbjahr, in dem die Prüfung beginnt, das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
- Der Bewerber/die Bewerberin darf nicht in dem der Prüfung vorangegangenen
Jahr Schüler/Schülerin eines öffentlichen oder anerkannten privaten
Gymnasiums, einer Ersatzschule oder Schüler/Studierender an einer anderen
zur allgemeinen Hochschulreife führenden Einrichtung (z. B. Kolleg)
gewesen sein. Als Stichtag gilt der Termin der ersten Klausur.
- Zur Abiturprüfung wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde zugelassen,
wer darlegt, dass er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat.
- Der Antrag auf Zulassung muss rechtzeitig mit den vollständigen Unterlagen
vorliegen.
2. Nicht zugelassen wird, wem die allgemeine Hochschulreife bereits zuerkannt
worden ist oder wer eine Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
zweimal nicht bestanden hat oder von einer anderen Stelle zur Ablegung der
Abiturprüfung zugelassen ist und diese noch nicht abgeschlossen hat.
3. Zunächst wird der Bewerber/die Bewerberin einer Prüfungsschule zugewiesen,
und ihm werden die Termine für die Beratungsgespräche mitgeteilt. Die Teilnahme
an den Beratungsgesprächen ist auch bei einer Wiederholung der
Nichtschülerabiturprüfung verbindlich. Danach geht dann dem Bewerber/der
Bewerberin die Entscheidung über seine Zulassung zur Externen Abiturprüfung
schriftlich zu.
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