Externes Abitur
  6. Mündliche Prüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach
 
1. Eine mündliche Prüfung wird in einem schriftlichen Prüfungsfach angesetzt, wenn die Leistung in der schriftlichen Arbeit nicht mindestens ausreichend ist (5 Punkte der einfachen Wertung).

2. Mündliche Prüfungen werden ebenfalls angesetzt, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestpunktzahlen insgesamt nicht erreicht
worden sind.

3. Ein Bewerber/eine Bewerberin kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten von einer angesetzten mündlichen Prüfung zurücktreten, sofern dadurch nicht das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist.

4. Die mündlichen Prüfungen in schriftlichen Prüfungsfächern finden etwa drei Wochen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten statt.

5.
Eine mündliche Prüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach kann auch auf Antrag muss spätestens eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten gestellt werden.
 
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